(Berlin/Local Net)Wer ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses macht, dem ist es gestattet, die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. Übersteigen die Ausgaben für Bücher oder Semesterbeiträge die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser kann später mit dem Einkommen steuermindernd verrechnet werden. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung aber nur, wenn der Student bereits einen offiziellen Berufs- oder Studienabschluss vorweisen kann.


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